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Prozess-Serie der "Freien Christen für den Christus der Bergpredigt“
Websites:
Klage um Lohnsteuerkarte
Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof in München
gegen die Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte.
Kläger sind Einzelpersonen. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Dr. Christian Sailer.
Propaganda-Klagen gegen "christlich"
Die Grosskirchen sollen sich nicht als christlich bezeichnen
dürfen. Kläger sind Einzelpersonen, vertreten von den UL-Anwälten
Christian Sailer und Gert-Joachim Hetzel.
Klage gegen die katholische Kirche
Klage gegen das Erzbistum Freiburg, Verwaltungsgericht
Freiburg 2 K 1700/09. Kläger: 1. Dieter Potzel 2. Dr. Peter
Thurneysen 3. Matthias Holzbauer 4. Alfred Schulte 5. Dr. Gert-Joachim
Hetzel 6. Dr. Christian Sailer, sämtliche Max-Braun-Straße
2, 97828 Marktheidenfeld. Verhandlung 10.2.2010. Vorab Ablehnung der Richter
wegen Besorgnis der Befangenheit wegen deren Weigerung, ihre Konfessionszugehörigkeit
offenzulegen. Klage abgewiesen, vgl. Pressemitteilung
des Gerichts.
Klage gegen die evangelische Kirche
Klage gegen die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannover,
Verwaltungsgericht Hannover 6 A 4904/09.
Die Klage wurde abgewiesen. Urteil
unter http://www.AGPF.de/VG-Hannover-6A4904-09-UL-gg-christlich.htm
| Die Verlierer:
Links Gert-Joachim Hetzel, rechts Christian Sailer. Die Klage wurde am 16.3.2010 abgewiesen. |
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| Am 13.10.2009 haben 6 Wittek-Anhänger
(>>) Klage beim Verwaltungsgericht Hannover (AZ:
6 A 4904/09) eingereicht und beantragt, der dortigen evangelischen Landeskirche
zu verbieten, sich "christlich" zu nennen.
Gleichzeitig forderten UL-Kreise
mit Riesen-Plakaten in Biberach auf:
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Es handelte sich um eine unzulässige Popularklage, wie in einem solchen Fall bereits das Verwaltungsgericht München entschieden hatte (>>). Daran ändert auch nichts die konstruierte "Verletzung der religiösen Entfaltungsfreiheit der Kläger".
Die Klage wurde am 16.3.2010 abgewiesen.
Nachdem er den Prozess verloren hatte, behauptete Rechtsanwalt Hetzel, in diesem Prozess zugleich Kläger und Prozessbevollmächtigter in einer Pressemitteilung, "Wir haben dennoch gewonnen“. Begründung: "Die Unchristlichkeit der Lutherkirche kam in diesem Verfahren klar zur Sprache – und wurde mit keinem Wort bestritten oder gar widerlegt."
Allerdings hatte die beklagte Kirche auch keinerlei Grund, in diesem Stadium des Verfahrens mehr zu bestreiten, als die Klagebefugnis, die Aktivlegitimation. Da die Kläger postmortalen Persönlichkeitsschutz für Jesus von Nazareth geltend gemacht haben, hätten sie nicht nur eine angebliche geistige Verwandtschaft nachweisen müssen, sondern eine tatsächliche Verwandtschaft.
Hetzel weiter: "Die beklagte
Kirche war ... zum Prozess gar nicht erst erschienen, um sich ihre Entlarvung
nicht anhören zu müssen". Das ist reine Spekulation. Im Verwaltungsprozess
gibt es kein Versäumnisurteil. Wenn eine Partei nicht erscheint, wird
ohne sie entschieden. Hier war die Rechtslage eindeutig, so dass eine Vertretung
unnötig war.
Verwaltungsgericht
München M 29 K 99.5269: Klage gegen "christlich" abgewiesen
| Aus: Verwaltungsgericht
München M 29 K 99.5269 Urteil vom 24.5.2000
http://www.AGPF.de/VG-Muenchen-M29K99-5269-wg-christlich.pdf 3 Privatpersonen gegen Evanglisch-Lutherische
Kirche in Bayern
Aus den Entscheidungsgründen: Die Klagen sind bereits unzulässig. Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist die staatliche Gerichtsbarkeit nicht gegeben (1.), wodurch auch eine Verweisung des Rechtsstreits an die Zivilgerichtsbarkeit ausscheidet. Zudem fehlt es den Klägern an einer Klagebefugnis (2.). .... Da somit der Bereich der rein innerkirchlichen Angelegenheiten nicht überschritten wird, ist die Entscheidung über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch staatlichen Gerichten entzogen, wodurch sich auch die von der Beklagten angeregte Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit erübrigt. .... ... wie die Systematik verwaltungsgerichtlicher Klagearten Popularklagen überhaupt grundsätzlich verbietet ... Es ist nicht ersichtlich, woraus sich für die Kläger ein Anspruch auf Unterlassen der im Klageantrag formulierten Handlungsweisen ergeben könnte. Die von der Klägerseite hierfür zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ... zur Wahrnehmung und Durchsetzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts Verstorbener gibt den Klägern keine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. ... Für die Kläger ist es offensichtlich, dass sie weder zu Lebzeiten Berufene noch nahe Angehörige sind. Das Gericht ist ohnehin der Überzeugung, dass sich die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze der Wahrnehmung postmortaler Persönlichkeitsrechte auf die vorliegende Konstellation mit ihren weitreichenden historischen, geistesgeschichtlichen und theologischen Dimensionen nicht übertragen lassen. Die Wahmehmungsberechtigung der Kläger annehmen, hieße sie jedem zukommen zu lassen, der für sich angibt, an Jesus Christus zu glauben. Ein derart unbestimmter Kreis potentieller Wahrnehmungsberechtigter würde die Eingrenzbarkeit der Wahrnehmungsberechtigten unzulässig überschreiten, käme der in der Verwaltungsgerichtsordnung fremden Popularklage sehr nahe und würde die Klagebefugnis ausschließlich in den Willen der Kläger stellen. |
Kein Schadensersatz für Baufirma
Das "Altfelder Gewerbezentrum" in Marktheidenfeld gehört einer Firma, die von UL-Anhängern gegründet wurde. Die Geschäftsführer sind UL-Anhänger und Mitglieder im UL-Trägerverein. Einer der Geschäftsführer ist ausserdem Mitglied eines Führungsgremiums der UL. Darüber wurde in der Website http://www.michelrieth.de berichtet.
Die Firma erhob Klage gegen
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern.
Allerdings nicht, wie in
solchen Fällen üblich, auf Unterlassung bestimmter Äusserungen.
Sondern auf Feststellung
der Schadensersatzpflicht wegen Geschäftsschädigung.
Durch die Nennung des Firmennamens
sei der Eindruck erweckt worden, als gehöre die Firma zu einer "Sekte".
Bei Umschuldungsverhandlungen sei deshalb ein Schaden in Millionenhöhe
entstanden, der zu ersetzen sei.
Die Methode "Schadensersatz
statt Unterlassung" wurde von Martin Kriele entwickelt, einem Professor
für Staatsrecht, nach seiner Pensionierung Rechtsanwalt, vgl. http://www.AGPF.de/Kriele.htm.
Ein Prozess nach diesem Muster
gegen die Erzdiözese Bamberg kam vor den Bundesgerichtshof. Der BGH
stellte fest, dass die Sektenbeauftragten in etwa denselben Anforderungen
unterliegen, wie die Presse, http://www.AGPF.de/Bundesgerichtshof-IIIZR224-01.htm
Der BGH verwies die Sache
am 20.2.2003 zurück, damit geprüft werde, ob diesen Anforderungen
genügt worden sei. Zunächst war es um einen Schaden von 50.000
DM gegangen, plus 10.000 DM Schmerzensgeld. Nach dem BGH-Urteil forderte
der Kläger vor dem OLG 1.621.971,00 Euro plus Schmerzensgeld und Zinsen
dafür plus monatlich Rente plus Ersatz etwaiger künftiger Schäden.
Am 12.8.2004 wurde vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (4 U 4115/00)
ein Vergleich abgeschlossen. Demnach verpflichtet sich die Erzdiözese
zur Zahlung von 50.000 Euro, also allenfalls 3,5 % des verlangten gemachten
Betrages.
Der Klageantrag:
Das Landgericht zur Namensnennung und dem Recht auf negative Religionsfreiheit:
Das Oberlandesgericht
München (1 U 5608/06, Urteil vom 17.04.2008) hat die Berufung zurückgewiesen.
| Aus: Oberlandesgericht München
1 U 5608/06, Urteil vom 17.04.2008
Aus dem Tatbestand:
die Berufung aus Rechtsgründen zurückzuweisen ist. ... Die streitgegenständlichen Veröffentlichungen sind - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - nicht als Schadensersatz begründende Amtspflichtverletzung zu qualifizieren. Abweichend vom Landgericht und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht hält der Senat zwar einzelne Textpassagen für objektiv rechtswidrig, eine schuldhafte Pflichtverletzung ist dennoch zu verneinen. ... Die Freiheiten und die Grenzen, denen die Beklagte bei öffentlichen Stellungnahmen zu anderen Glaubensgemeinschaften unterliegt, besonders wenn sie sich hierbei auch über natürliche Personen oder Unternehmen äußert, hat der BGH in seiner Entscheidung über die Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner Öffentlichkeitsarbeit (BGH NJW 2003, 1308 ff) Im einzelnen dargelegt. Demnach gelten für die Beklagte im Rahmen der geistigen Auseinandersetzung mit anderen Religionen und sonstigen weltanschaulichen Fragen nicht die dem Staat gesetzten Grenzen. Aufgrund ihrer besonderen Stellung muss sie jedoch auf das Persönlichkeitsrecht und die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen Rücksicht nehmen, wenn sie sich im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit als anerkannte Autorität derart kritisch äußert, dass Konflikte nicht nur mit anderen Religionsgemeinschaften, sondern ganz allgemein mit anderen Menschen und wirtschaftlichen Unternehmen vorgezeichnet sind. Es kann von Ihr zwar nicht Neutralität verlangt werden, wohl aber ein angemessener Grad an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit (BGH a.a.O.). ... In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält der Senat es für grundsätzlich zulässig, dass die Beklagte die Klägerin in der Öffentlichkeit mit der Glaubensgemeinschaft UL in Verbindung bringt. ... ... ... stellt die Beklagte jedoch weder direkt noch verdeckt unwahre Tatsachenbehauptungen auf. Objektiv bestehen Verbindungen zwischen der Klägerin und der UL. Die Klägerin wurde von Anhängern der UL gegründet. Die Geschäftsführer der Klägerin gehören unstreitig der Glaubensgemeinschaft an. Sie sind Mitglieder in einem Trägerverein, der sich aktiv für die Wahrnehmung der Rechte der UL einsetzt. Einer der Geschäftsführer ist außerdem Mitglied eines Führungsgremiums der UL, was auf einer Internetseite der UL allgemein bekannt gegeben wird (Anlage B 5). Die Klägerin ist in einem Gewerbegebiet neben einer Reihe von Firmen tätig, deren Belegschaft nach Angaben der Klägerin zu einem Drittel aus Anhänger der UL besteht. Die Behauptung einer Verbindung zwischen der Klägerin und der UL ist damit durch tatsächliche Umstände belegt, die teilweise bekannt bzw. offensichtlich sind. Sie betrifft die Klägerln lediglich In ihrer Sozialsphäre. Aussagen über die Religionszugehörigkeit einzelner Personen macht die Beklagte nicht. ... Soweit sich die Beklagte über die Glaubensgemeinschaft UL äußert und diese unter Berufung auf den Stern als "Deutschlands gefährlichste Sekte" bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung des Begriffs "Sekte" in Bezug auf eine Glaubensgemeinschaft nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht einmal dem Staat untersagt ist (BVerfG NJW 2002, 2626 ff). ... Während jedoch für ein Unterlassungsbegehren ausreicht, dass eine Äußerung als rechtswidrige Beeinträchtigung des Betroffenen verstanden werden kann, sind bei einer Klage auf Schadensersatz auch die möglichen günstigeren Deutungsmöglichkeiten zugunsten des Äußernden zu berücksichtigen. So hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich dargelegt (BVerfG NJW 2006, 3773 ff):
Die verfassungsrechtlichen
Vorgaben für die Deutung mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen oder Werturteile
unterscheiden sich somit grundlegend, je nachdem, ob die Sanktionierung
schon erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete
Abwehr in Frage steht. "
Dass die Beklagte die Klägerin
mit der Glaubensgemeinschaft UL in Verbindung bringt, hält der Senat
aufgrund der oben dargelegten Gründe für eine berechtigte Äußerung
einer wahren Tatsache, auch wenn dies für die Klägerin mit geschäftlichen
Nachteilen verbunden sein mag. Dies gilt auch dann, wenn sich die Beklagte
im Rahmen des Art. 4 GG auf der gleichen Website kritisch mit der UL auseinandersetzt
und ihre ablehnende Haltung gegenüber der Glaubensgemeinschaft deutlich
zum Ausdruck bringt, solange sie die Klägerin nicht mit der UL gleichsetzt
und nicht konkret in Bezug auf die Klägerin herabsetzende Äußerungen
tätigt oder unwahre Behauptungen aufstellt. Beides ist nicht der Fall.
Der Senat verkennt nicht,
dass die Klägerin durch die Veröffentlichung des Vertragstextes
und der "Vereinbarung im Vertrauen" in ihren geschäftlichen Aktivitäten
beeinträchtigt werden kann, dass insbesondere potentielle Vertragspartner
möglicherweise Im Hinblick darauf von Geschäftsbeziehungen zur
Klägerin Abstand nehmen. Dennoch sprechen ganz gewichtige Gründe
dafür, dass trotz dieser möglichen Folge dem Recht auf Meinungsäußerung
vorliegend der Vorrang gebührt. Die Vereinbarung vom Juli 1998 ist
zutreffend wiedergeben. Es handelt
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Prozesse gegen das Tierrechtsmagazin Voice
Die Tierschutzzeitschrift
Voice hatte im Oktober 2002 über die Unterwanderung des Tierschutzes
durch das UL berichtet.
Dagegen erhob das UL
diverse Klagen.
Dabei ging es jedoch
nur um das Titelbild und einige wenige Begriffe.
Am eigentlichen Inhalt
des Artikel hat sich durch die Prozesse so gut wie nichts geändert.
Kein anderer Artikel
hat in den letzten Jahren derartig eingehend über das UL und seine
Methoden berichtet.
VOICE - Das Tierrechtsmagazin teilt dazu mit:
"Auf der Startseite (www.voice-online.de) befindet sich ein Artikel, der die Klagewelle des UL gegen uns zusammen fasst.VOICE hatte im Oktober 2002 in einem 23-seitigen Bericht über den Versuch des UL berichtet, über Firmen und Initiativen (zum Beispiel die Initiative zur Abschaffung der Jagd) die Tierschutzbewegung zu unterwandern. Andreas Hochhaus, Herausgeber des Magazines VOICE: "Wir sind davon überzeugt, dass der Tierschutz für die Sekte nur eine Welle ist, auf der sie sozusagen als 'Blinder Passagier' mitreitet, um daraus finanziell und politisch zu profitieren". Das Magazin berichtet über die Lehren, das Gedankengut und die Strukturen der Sekte und warnt insbesondere die Tierschutz- und Tierrechtsbewegung vor einer Kooperation mit UL-nahen Firmen und Initiativen.
Im PresseCenter (www.voice-online.de/presse/) finden sich alle bisherigen Presseinformationen (wenn nötig zensiert). Und
unter http://www.voice-online.de/presse/UL-Bericht%20aus%20VOICE%2031-2002.pdf gibt's den UL-Bericht."
Schadensersatzklage gegen evangelische Kirche abgewiesen
Am 1.3.3002 hat der Verein
"Universelles Leben e.V." Klage gegen die Evangelisch Lutherische Kirche
in Bayern erhoben und sogleich die Presse informiert:
| Sailer - Hetzel - Pressemitteilung
Dr. jur. Christian Sailer Dr. jur. Gert-Joachim Hetzel Rechtsanwälte 1. März 2002
Es ist unglaublich, aber wahr: Ausgerechnet die Institutionen mit der grössten kriminellen Vergangenheit der Geschichte erdreisten sich in Deutschland, wieder geistigen Terror gegen Andersdenkende auszuüben - Kirchen, von denen der bekannte und vielfach ausgezeichnete Historiker Karlheinz Deschner schreibt: "Nach intensiver Beschäftigung mit der Geschichte des Christentums kenne ich in Antike, Mittelalter und Neuzeit, einschliesslich und besonders des 20.Jahrhunderts, keine Organisation der Welt, die zugleich so lange, so fortgesetzt und so scheusslich mit Verbrechen belastet ist wie die christliche Kirche, ganz besonders die römisch-katholische." Der Gründer des evangelisch-lutherischen Ablegers dieser Kirche rief zum Massenmord an Bauern auf, empfahl Andersgläubige dem Henker und forderte die Brandschatzung jüdischer Synagogen. Luther war am Ende seines Lebens ein Krimineller, der heute wegen Volksverhetzung, Anstiftung zu Mord, Landfriedensbruch und Brandstiftung angeklagt würde. Die bayerischen Nachfolger vom Stammbaum des Volksaufwieglers haben es in einer über 10-jährigen, beispiellosen Hetzkampagne geschafft, dass die Anhänger des Universellen Lebens, einer von Gerichten und Behörden als gesetzes- und verfassungstreu anerkannten Religionsgemeinschaft, zu gebrandmarkten Aussenseitern der Gesellschaft wurden, denen man keine Veranstaltungsräume mehr vermietet, denen man wegen ihres Glaubens keine Grundstücke verkauft, die man als Pädagogen ablehnt, deren Bauernhöfe und Marktstände man mit Boykottaufrufen überzieht und vieles andere mehr. Diese verhehrenden Auswirkungen des Vernichtungsfeldzugs der Luther-Nachfolger wurde durch eine Vielzahl von Lügen und Verunglimpfungen durch die Ev.-Luth. Kirche in Bayern und ihres Beauftragten, Dr. Wolfgang Behnk, möglich. Die einzelnen Ehrabschneidungen wurden jeweils als Ausfluss kirchlicher "Meinungsfreiheit" von grosszügigen Gerichten geduldet, ohne dass die Gesamtwirkung des jahrelangen Rufmords berücksichtigt wurde. Dies soll nunmehr nachgeholt werden - im Rahmen einer Klage, die wir für die Glaubensgemeinschaft beim Landgericht München I heute eingereicht haben, und in der die 10-jährige Verfolgungsgeschichte einer religiösen Minderheit und deren Auswirkungen auf unbescholtene Mitbürger dargestellt werden. Die Gemeinschaft beruft sich auf das von der Rechtsprechung entwickelte Allgemeine Persönlichkeitsrecht und verlangt für die Beeinträchtigung der Menschenrechte und Menschenwürde ihrer Anhänger Entschädigung, deren Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt. Die 133 DIN-A4-Seiten umfassende
Begründung ist im Internet unter der Anschrift www.sailer-hetzel.com
nachzulesen.
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Diese Pressemitteilung war
noch am 3.12.2006 zu finden im internet unter http://universelles-leben.org/deutsch/sammelklage/pressemitteilung.html
Die Presse hat darüber
berichtet:
| Main-Post 3.3.2002
Klage: Von Kirche verfolgt UL will Schadenersatz Marktheidenfeld (geha) Schadenersatz für zehn Jahre Verfolgung durch die Evangelisch-lutherische Kirche in Bayern verlangt die umstrittene Glaubensgemeinschaft Universelles Leben (UL). Anwalt Dr. Christian Sailer (Marktheidenfeld) teilte mit, dass er beim Landgericht München I eine Klage eingereicht habe. Die "Lügen und Verunglimpfungen durch die evangelisch-lutherische Kirche" hätten dazu geführt, dass UL-Anhänger "zu gebrandmarkten Außenseitern der Gesellschaft wurden, denen man wegen ihres Glaubens keine Grundstücke verkauft, die man als Pädagogen ablehnt und deren Bauernhöfe und Marktstände man mit Boykottaufrufen überzieht". |
Die Klageschrift war lange
in der Website der Kläger-Anwälte www.sailer-hetzel.com veröffentlicht.
Noch am 3.12.2006 war sie
zu finden unter http://universelles-leben.org/deutsch/sammelklage/sammelklage.html
Nichts zu finden war allerdings
über den Fortgang des Verfahrens, insbesondere das Urteil.
Das Landgericht München
I 9 O 3956/02 hat die Klage am 28.11.2002 abgewiesen.
Hier das Urteils als PDF
(500 KB):
http://www.AGPF.de/Wittek-ULe.V.-LG-MuenchenI-9O3956-02.pdf
EZW-Bericht unter http://www.michelrieth.de/20030200.htm
Schadensersatzklage der HG Naturklinik abgewiesen
Gabriele Witteks "Universelles
Leben" bietet Heilbehandlung in einem regulären Krankenhaus an.
Informationen dazu in einem
Urteil des Landgerichts Hamburg 324 O 476/05 vom 30.12.2005, http://www.AGPF.de/Wittek-HG-Klinik-Urteile-HH.htm
Die "HG Naturklinik Michelrieth
GmbH" hatte Schadensersatz gefordert, weil zwei Patientinnen angeblich
wegen der Informationen in der Website www.Michrieth.de
eine geplante Behandlung abgesagt haben.
Landgericht und Oberlandesgericht
haben die Klage abgewiesen, weil die Absage nicht wegen dieser Informtionen
erfolgt sei, sondern weil die Krankenversicherung die Übernahme der
Kosten abgelehnt habe.
Das Landgericht ist darüber
hinaus detailliert auf die in der Website enthaltenen Kritik eingegangen
und hat diese für zulässig erachtet:
| Aus: Landgericht Hamburg
324 O 476/05 Urteil vom 30.12.2005 - http://www.AGPF.de/Wittek-HG-Klinik-Urteile-HH.htm
Ferner mag zwar der Durchschnittsleser der Aussage, dass die Klägerin ein "Sektenbetrieb" des "UL" sei, entnehmen, dass offenbar der überwiegende Teil der Mitarbeiter der Klägerin dem "UL" angehöre. An der Verbreitung dieser unstreitig wahren Tatsachenbehauptung besteht jedoch ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse. Die Klägerin ist als Wirtschaftsunternehmen am Markt tätig. Schon deshalb ist ihr Recht auf Geheimhaltung weitgehend eingeschränkt. Hinzu kommt, dass sie in einem äusserst sensiblen Bereich, nämlich der öffentlichen Gesundheitspflege, tätig ist. Die Öffentlichkeit, insbesondere potentielle Patienten, haben ein berechtigtes Interesse daran, umfassend darüber aufgeklärt zu werden, welche - gegebenenfalls weltanschaulich motivierten - Heilansätze in der Einrichtung vertreten werden, der sie sich zur Behandlung anvertrauen, und zwar unabhängig davon, ob diese Ansätze sich aus schulmedizinischer Sicht als zweifelhaft erwiesen haben oder nicht. Vorliegend war prozessual davon auszugehen, dass in der Klinik der Klägerin die "christlichen Ur-Heilweisen" des "UL", bzw. der "Prophetin" Gabriele Wittek als Basis für Therapie und Diagnostik angewandt werden. Den dementsprechenden Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Zwar trägt sie mit nachgelassenem Schriftsatz vor, in ihrer Klinik werde weder nach "bestimmten Lehren" von "UL" geheilt noch seien diese Heilmethoden mit den Regeln der ärztlichen Kunst unvereinbar. Im Anschluss nimmt sie aber selbst darauf Bezug, dass laut ihrem eigenen Prospekt ihr Behandlungskonzept auf der "Basis der Heilverfahren nach christlichen Ur-Heilweisen" beruht. Insoweit bestreitet sie auch nicht, dass bei ihr z.B. die - nach dem Hund von Gabriele Wittek benannte - "Chashwan-Heiltherapie" zur Anwendung kommt. Schliesslich ist unstreitig, dass die Klägerin in ihrem Prospekt ihren Patienten "die urchristlichen Lebensregeln für Glück, Zufriedenheit, Freiheit und Gesundheit" als Orientierungshilfe für eine "aktive Lebensgestaltung" empfiehlt und damit wirbt, dass für ihr "Team" die "ethischen und moralischen Prinzipien eines urchristlichen Lebens Ansporn und Verpflichtung zugleich" seien. (Seite 7) ..... Ferner ist im Hinblick auf die in der angegriffenen Erstmitteilung vorgenommene Verknüpfung mit dem Betrieb der Klägerin wiederum zu berücksichtigen, dass sich diese als wirtschaftlich tätiges Unternehmen in dem äusserst sensiblen Bereich der Gesundheitspflege betätigt und sich daher in ganz besonderem Masse der öffentlichen Kritik stellen muss. Insofern ist es von Bedeutung, dass Frau Wittek ein "Gesundheitskonzept" mit den oben erwähnten, durchaus pointierten Ansichten zu den Ursachen von Krankheiten und deren Heilungsmöglichkeiten vertritt Zwar ist unstreitig, dass in der Klinik der Klägerin auch schulmedizinische Verfahren und Medikamente zur Anwendung kommen. Auch mag man - wie die Klägerin - der Ansicht sein, dass die Zugehörigkeit des Behandlungspersonals bei "UL" nur positive Auswirkungen für die Patienten habe. Man mag aber z.B. auch Anlass zu der Befürchtung sehen, dass Patienten zu einer Interpretation der "Heillehre" der "Prophetin" gelangen, die sie eine nach schulmedizinischen Massstäben erforderliche medikamentöse Behandlung ablehnen lässt. (Seite 9) |
Verfassungsbeschwerde
erfolglos:
Kirchen dürfen sich kritisch mit
dem "Universellen Leben“ befassen
| "Das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung gibt weder den Religionsgesellschaften noch deren Mitgliedern einen Anspruch darauf, daß der Staat durch seine Gerichte eine - auch scharfe - öffentliche Kritik an ihrer Tätigkeit unterbindet. Das gilt zumal für Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, wie sie hier aufgeworfen ist. Angesichts des Massenselbstmords der "Volkstempelsekte" 1978 in Guayana und der Ereignisse in Waco, aber auch schwerwiegender Vorwürfe anderer Art gegen Organisationen, welche die Religions- und Weltanschauungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen, kann die Tätigkeit religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften nicht als reines Internum angesehen werden, der ein "kritikfreier Raum" vorbehalten bleiben muß. Gegen Schärfen und Überspitzungen genießen sie im Vorfeld des § 166 StGB deshalb nur denjenigen Schutz, der auch sonst für Persönlichkeitsrechtsverletzungen anerkannt ist." |
Verfassungsbeschwerde
erfolglos:
"Universelles Leben"
vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Versuch gescheitert, den
Gesetzgeber zum Tätigwerden gegen die korporierten Religionsgemeinschaften
zu zwingen.
| Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 41/2001 vom 18. April 2001 Dazu Beschluss vom 26. März 2001 - 2 BvR 943/99 - Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" Der Trägerverein der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" (Beschwerdeführer - Bf) ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Versuch gescheitert, den Gesetzgeber zum Tätigwerden gegen die korporierten Religionsgemeinschaften zu zwingen. Nach seiner Auffassung verstößt es gegen die Religionsfreiheit des Bf, dass es keine Vorschriften gibt, nach denen korporierten Religionsgemeinschaften dieser Status aberkannt oder zumindest eingeschränkt werden kann, wenn diese sich nicht rechts- und verfassungstreu sowie gemeinwohldienlich verhalten. Der Bf sieht sich durch die Kirchen und ihre Sektenbeauftragten verfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26. März 2001 festgestellt, dass der Staat zwar den Einzelnen und religiöse Gemeinschaften gegen Angriffe und Behinderungen Dritter schützen muss. Dies gilt auch und gerade gegen Angriffe und Behinderungen von inkorporierten Religionsgemeinschaften, denen besondere Befugnisse zur Seite stehen. Innerhalb der von Art. 4 GG und den allgemeinen Gesetzen gezeichneten Grenzen dürfen aber die Kirchen sich kritisch mit Glaubensgemeinschaften anderer Art befassen. Erst wenn dieser Rahmen überschritten ist, kommt der staatliche Schutzauftrag zum Tragen. Wie der Staat seine Schutzpflicht erfüllt, entscheidet der Gesetzgeber, dem dabei ein großer Spielraum zur Seite steht. Das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn die Schutzpflicht entweder gar nicht oder offensichtlich mangelhaft erfüllt wird. Das ist nicht der Fall, auch wenn es keine Regelung zur Aberkennung des Körperschaftsstatus für inkorporierte Religionsgemeinschaften gibt. Die Kammer führt aus, inwieweit gegen rechtswidrige Äußerungen und Maßnahmen der Schutz vor den ordentlichen Gerichten hinreichend ist. Beschluss vom 26. März
2001 - Az. 2 BvR 943/99 -
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Klage
gegen Bibel als jugendgefährdende Schrift
| Main-Post 24.08.2000
Klage gegen Ministerium
Das Bundesfamilienministerium hatte erst Anfang August eine Einstufung der Bibel als jugendgefährdende Schrift als "abwegiges Anliegen" abgelehnt. Die Bibel diene unter anderem der Forschung und Lehre und sei schon deshalb vor Indizierung geschützt, hatte eine Ministeriums-Sprecherin erklärt. In der 70-seitigen Klageschrift verweist der als Anwalt der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben (UL) bekannte Jurist, der in der Sache zwei Familien aus dem Raum Unterfranken vertritt, unter anderem auf die Schilderungen "grausamer Massaker", "Hass und Gewalt gegen Fremde", von Steinigungen Homosexuelle, Ehebrecher und unfolgsamer Kinder. Nicht umsonst brächten die Kirchen ständig neue "Kinderbibeln" heraus, in denen der blutrünstige Teil der Bibel unterschlagen wird, meint Sailer. |
Popularklage
gegen Kirchensteuer abgewiesen
| Main-Post
07.12.2000
Austritt immer möglich MÜNCHEN/MARKTHEIDENFELD
(IN)
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"Seit
1998 wieder gemeinnützig" ?
| Main-Post 21.12.2000
UL stellt keinen Antrag WÜRZBURG (JOS)
Wie Dr. Sailer auf Anfrage sagte, sei es "nicht so, dass das Universelle Leben in Konsequenz zu diesem Urteil nun selbst einen Antrag stellt". Solche Überlegungen habe es zwar "vor Jahren einmal" gegeben, doch scheint für die Glaubensgemeinschaft die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht allzu attraktiv. "Es ist mit unseren Grundsätzen nicht vereinbar, Kirchensteuer einzuziehen", so Sailer zu einem der möglichen Privilegien. Auch brächte eine solche Körperschaft eine gewisse Institutionalisierung mit sich. Das UL lege aber besonders "Wert darauf, keine Institution zu sein". Zudem sei der Verein "Universelles Leben" seit 1998 wieder gemeinnützig, nachdem der Staat ihm wegen eines Satzungsmangels die Gemeinnützigkeit zunächst aberkannt hatte. Die formelle Anerkennung durch das Finanzamt per Körperschaftssteuerbescheid stehe unmittelbar bevor, meinte Sailer. |
Ingo Heinemann:
Finanzgericht: "Universelles
Leben" nicht gemeinnützig
http://www.AGPF.de/Finanzgericht-Nuernberg-I-260-94.htm
Das Finanzgericht Nürnberg* hat über einen Verein, der zur Organisation "Universelles Leben" gehört, festgestellt: In den Jahren 1989 bis 1992 war dieser Verein nicht gemeinnützig. Also steuerpflichtig.
Es ist anzunehmen, daß der Vorwurf der Verletzung des Grundrechts der Religionsfreiheit erhoben wird. Denn der Verein war jahrelang als gemeinnützig eingestuft worden. Erst eine Weisung des Finanzministeriums führte zu einer Änderung und damit letztlich zum Prozeß. Ein Politikum? Zudem befaßt das Urteil sich vermeintlich inhaltlich mit der Lehre Jesu Christi und deren Verständnis durch das Universelle Leben.
Der Staat fördert Vereine durch Verzicht auf Steuern, wenn die Tätigkeit des Vereins der Allgemeinheit nützt. Diese Gemein-Nützigkeit muß von den Finanzämtern überprüft werden. Dabei wird in erster Linie die Satzung des Vereins herangezogen. Die Satzung muß die Tätigkeit deshalb so beschreiben, daß "den Finanzbehörden eine leichte und einwandfreie Überprüfung der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung" möglich ist.
Darum geht es in diesem Urteil. Die Frage ist, wie präzise eine Vereinssatzung die Aufgaben beschreiben muß, für die steuerliche Vergünstigungen beansprucht werden. Unproblematisch ist das, wenn in der Satzung Begriffe benutzt werden, die zur Umgangssprache gehören und allgemeinverständlich sind. Auch die Verfolgung religiöser Zwecke wird im Normalfall als der Allgemeinheit dienlich und gemeinnützig angesehen werden, "wenn anschließend eine genaue, präzise Angabe folgt, wie der Vereinszweck verwirklicht werden soll".
Das Gericht: "Nicht ausreichend ist es, wenn unbestimmte Begriffe verwendet werden, die den Satzungszweck nicht deutlich erkennen lassen ... Sammelbegriffe erfüllen die Funktion satzungsgemäßter Bestimmtheit nur, wenn die Allgemeinheit mit diesen Begriffen konkrete Vorstellungen über ihren Inhalt zu verbinden pflegt. Die Verwendung von Begriffen, die keine allgemein anerkannte Wortbedeutung haben, erfüllt die Vorausetzung der formellen Satzungsmäßigkeit nicht ... "
Die Satzung des Vereins nimmt auf die Verbreitung und Anwendung der Lehre Jesu Christi Bezug. Deshalb prüft das Gericht, ob "die Beschreibung des Satzungszweckes dadurch an Präzision gewinnt". Dabei könne "nicht außer acht gelassen werden, daß die Lehre Jesu Christi in den knapp 2000 Jahren ihrer Existenz Gegenstand vielfältiger und unterschiedlicher Entwicklungen geworden ist". Sie habe zum Entstehen großer Kirchen und zahlloser kleinerer Gemeinschaft geführt, "die sich ebenfalls auf die Lehre Jesu Christi berufen". Daraus werde deutlich, daß "die bloße Bezugnahme auf die Lehre Jesu Christi für sich wenig Klarheit über den eigentlichen Satzungszweck des Vereins schaffen kann". Dies gelte umsomehr, als der Verein diese Lehre erneuern wolle und für sich in Anspruch nehme, "Jesu Worte auch zu berichtigen". Dieser Prozeß sei noch nicht abgeschlossen, wie sich daraus ergebe, daß der Verein sich im Prozeß auf eine neue Christusoffenbarung von 1996 berufen habe. Das bestätige, daß "der in der Satzung genannte Bezugsrahmen der Lehre Jesu Christi im Streitfall zur satzungsgemäßen Bestimmung der Gemeinnützigkeit nicht geeignet ist" und "als Prüfungsmaßstab dessen ausscheidet, was ... für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins vorausgesetzt ist".
Das Gericht befaßt sich also weder mit dem Inhalt der Lehre Jesu Christi, noch kritisiert es die Lehre des Universellen Lebens.
Zur Weisung des Finanzministeriums: Bei sogenannten Ermessensentscheidungen, bei denen mehrere Ergebnisse richtig sein können und deshalb der Entscheider einen "Ermessensspielraum" hat, mag das problematisch sein. Hier aber handelt es sich um eine "gebundene Rechtsentscheidung". Das Urteil stellt dazu fest, daß "allein maßgeblich (sei), ob die durch die Weisung herbeigeführte Entscheidung der rechtlichen Nachprüfung standhält".
Das Urteil betrifft die Jahre
1989 bis 1992. Das Gericht stellt klar: "Aus einem Steuerbescheid können
grundsätzlich keine Schlüsse für die Zukunft gezogen werden,
da er sich auf die Vergangenheit bezieht". Es kann also durchaus sein,
daß die Lage inzwischen eine andere ist. So kann der Verein inzwischen
seine Satzung präzisiert haben. Es kann aber auch sein, daß
um spätere Steuer-Jahrgänge prozessiert wird und daß ein
Gericht dann andere Punkte prüft und mit anderer Begründung zu
demselben Ergebnis kommt.
* 260/97 Urteil vom 24.3.98,
abgedruckt in EFG 1998 Nr. 13 Seite 975, nicht rechtskräftig, Bundesfinanzhof
I R 54/98 und I B 75/98
Klage
gegen Warnung vor Missbrauch von Patientendaten abgewiesen
| Main-Echo 19.7.2000
Bundesverwaltungsgericht
weist Klage zurück
Marktheidenfeld . Ein mit der Glaubensgemeinschaft »Universelles Leben« verbundener so genannter »Christusbetrieb« ist mit seiner Klage gegen die Evangelisch-Lutherische Landeskirche von Bayern vor dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin gescheitert. Der siebte Senat wies eine Feststellungsklage ab, mit der eine Pressemitteilung des landeskirchlichen Sektenbeauftragten Wolfgang Behnk für rechtswidrig erklärt werden sollte (BVerwG7C3.00). Mit der 1997 veröffentlichten Warnung hatte Behnke vor einem möglichen Zugriff der Psychosekte »Universelles Leben« auf Patientendaten in den Computer von Arztpraxen gewarnt. Dabei bezog er sich seinerzeit auf die Dienstleistungsfirma »EDV für Sie« in Marktheidenfeld, einem so genannten »Christusbetrieb« der umstrittenen Glaubensgemeinschaft. Der Betrieb hatte den Angaben zufolge seit Ende der achtziger Jahre im Auftrag des Hannoverschen EDV-Unternehmens »Medi-Star« in über 400 nordbayerischen Arztpraxen die Software installiert und die technische Betreuung der Datenbestände übernommen. Nach den Warnungen des Sektenbeauftragten, die auch in der Fachzeitschrift »Medical Tribune« zitiert wurden, verlor »EDV für Sie« diesen Auftrag und musste eigenen Angaben zufolge Ende 1997 seinen Betrieb schließen. Die unterfränkische Firma strengte daraufhin eine Schadensersatzklage gegen die »Medical Tribune« an, scheiterte damit aber vor dem Oberlandesgericht Hamburg. Gegen die bayerische Landeskirche hatte der Betrieb neben einer Klage auf Untersagung künftiger Äußerungen eine weitere auf Schadensersatz in Höhe von einer Million Mark angestrengt. Diese sei vom Verwaltungsgericht München an das Landgericht verwiesen worden, hieß es in der Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts. In diesem zivilrechtlichen Verfahren müsse geklärt werden, ob der Sektenbeauftragte sich rechtswidrig verhalten habe. Dies sei nicht Sache der Verwaltungsgerichte. |